Katastervermessung

 

Katastervermessung ist eine hoheitliche Vermessungsaufgabe nach dem Vermessungsgesetz, mit der die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch das Land Baden-Württemberg betraut werden. Ihre Aufgabe ist es, das Liegenschaftskataster, in dem alle Flurstücke und Gebäude dargestellt werden, fortzuführen.

 

Diese Aufgaben dürfen nur von staatlichen Stellen oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden.

 

Folgende Vermessungsarbeiten gehören zum Aufgabengebiet der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure:

 

Flurstückszerlegung

Sollen Teile eines Flurstücks verkauft werden oder das Flurstück aus anderen Gründen geteilt werden, ist eine Flurstückszerlegung erforderlich. Diese wird in der Regel von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt.


Der neue Grenzverlauf wird  festgelegt und auf Antrag in der Örtlichkeit mit Genzzeichen abgemarkt. Die Änderungen werden im Fortführungsnachweis (FN) festgehalten. Um einen Grundbuchänderung (Eigentumsübertrag) vorzunehmen, ist dieser FN zwingend erforderlich.




Verschmelzung von Flurstücken
Unter Verschmelzung versteht man die Zusammenlegung mehrerer Flurstücke oder Flustückteile zu einem neuen Flurstück.
Dabei müssen die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und im Grundbuch unter dem gleichen Eigentümer eingetragen sein.
Die Grenzen zwischen den Flurstücken werden gelöscht und das neue Flurstück unter einer neuen Nummer im Liegenschaftskataster  eingetragen.


Grenzfeststellung

Bei der Grenzfeststellung werden die örtlichen Grenzverläufe (Grenzzeichen) mit den Festlegungen im Liegenschaftskataster verglichen. Fehlende Grenzeichen werden wiederhergestellt und auf Antrag des Eigentümers in der Örtlichkeit mit Grenzzeichen neu abgemarkt.



Gebäudeaufnahme
Alle Flurstücke mit Ihrer jeweiligen Bebauung sollen vermessen und die Unterlagen, in denen diese Vermessung dokumentiert ist, im Liegenschaftskataster festgehalten sein. Das Liegenschaftskataster ist der einzig vollständigem Nachweis aller Flurstücke und deren Bebauung.
Aus diesem Grund sind Eigentümer und Erbbauberechtigte, die neu bauen oder Änderungen an bestehenden Gebäuden durchführen, verpflichtet , dieses dem Katasteramt anzuzeigen und eine Gebäudeaufnahme  zu veranlassen.


Eine Gebäudeaufnahme kann aber auch von Amts wegen vom Vermessungsamt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur  durchgeführt werden.


Baulandumlegung

Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstücksflächentauschverfahren, das nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) abgewickelt wird.


Sie dient dem Zweck, Flurstücke für eine sinnvolle bauliche oder sonstige Nutzung neu zu ordnen.
Bei einer Umlegung werden Grundstücke geschaffen, die nach Lage, Form und Größe als Industrie- , Wohn- oder Gewerbeflächen geeignet und zweckmäßig sind.


Diese Neuordnung ist für die Entwicklung einer Gemeinde unerlässlich und wird auch von dieser, auf Grundlage des jeweiligen Bebauungsplans, eigenverantwortlich durchgeführt.


Vermessung langestreckter Anlagen

Unter Vermessung langgestreckter Anlagen versteht man umfangreiche Vermessungsarbeiten für den Straßenausbau- und die Straßenverlegung oder Vermessungen im Zuge von Veränderungen an Bahnanlagen und Dämmen.


Dazu gehören:

  • Topografische Geländeaufnahmen, die für die im Vorfeld stattfindenden Planungen notwendig sind und die
  • Schlussvermessungen, die nach Abschluss der Bauausführung duchgeführt werden müssen. Dabei werden die neuen Grenzen festgelegt, abgemarkt und in das Liegenschaftskataser übernommen.


Falls sie  Fragen haben, rufen sie gerne an!


Die Gebühren für die verschiedenen Vermessungsaufgaben richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenverordnung.